V e r m i t t l u n g s v e r t r a g


Wird geschlossen zwischen der Schweizer Consulting und dem folgend genannten Auftraggeber

Max Mustermann, Musterweg 11 in 11111 Musterhausen


1. Gegenstand des Vertrages ist die Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitsstelle gemäß des SGB III in der jeweils gültigen Fassung. Dazu werden alle Leistungen erbracht, welche zur Vorbereitung und Durchführung erforderlich sind.
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dieser ist erfüllt, wenn aufgrund der Tätigkeit der Fa. Schweizer Consulting ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden bei einer vereinbarten Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten zustande gekommen ist.
Der Vermittler übernimmt keine Erfolgsgarantie. Für den/die Auftraggeber/in entsteht somit kein Anspruch auf die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes oder einen vermittelten Arbeitgeber. Die Vermittlung erfolgt nach Maklerrecht.


2. Die Schweizer Consulting verpflichtet sich zum sorgfältigen Umgang mit den Bewerberdaten gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen (siehe Punkt 3). Der/die Auftraggeber/in verpflichtet sich, dem Vermittler alle für eine erfolgreiche Vermittlung notwendigen Auskünfte zu erteilen und haftet mit seiner Unterschrift unter diesem Vertrag für die Richtigkeit aller in den Bewerbungsunterlagen gemachten Angaben.
Der/die Auftraggeber/in unterrichtet den Vermittler unverzüglich über alle neuen Umstände, welche die Durchführung des Vermittlungsauftrages berühren, das heißt, alle vertragsrelevanten Veränderungen aufseiten des Auftraggebers (Vermittlung durch Andere/Krankheit/Umzug usw.) sind umgehend mitzuteilen.
Der/die Auftraggeber/in ist verpflichtet, alle im Rahmen der Vermittlung in Erfahrung gebrachten Kenntnisse, insbesondere mitgeteilte offene Arbeitsstellen, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, sowie zu eigenen Zwecken zu benutzen.
Der/die Auftraggeber/in sagt dem Vermittler Verschwiegenheit gegenüber Dritte zu. Dies gilt insbesondere für die Informationen über potenzielle Arbeitgeber und Arbeitsstellen.


Bei Arbeitgeberkontakt ist der/die Auftraggeber/in dringend gebeten, sich an Termine und Vereinbarungen zu halten, gegebenenfalls rechtzeitig abzusagen.

Soweit der/die Auftraggeber/in mit Erteilung dieses Vermittlungsvertrages nur eine Kopie der Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines (AVGS) übergeben hat, bestätigt sie/er hiermit im Besitz des gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines (AVGS) im Original zu sein.
Ferner ist sie/er verpflichtet, dem Vermittler unverzüglich und ohne weitere Nachfrage nach erfolgreicher Arbeitsvermittlung das Original des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines (AVGS) zu übergeben.
Auslagen des Auftraggebers für evtl. Vorstellungsgespräche bei der Schweizer Consulting oder einem Arbeitergeber werden vom Vermittler nicht erstattet.
Nach der Vermittlung hält der/die Auftraggeber/in in den ersten sechs Wochen des neuen Arbeitsverhältnisses Kontakt zum Vermittler, im Fall von beschäftigungsrelevanten Geschehnissen informiert der/die Auftraggeber/in den Vermittler umgehend.


3. Personenbezogene Daten werden in der EDV des Vermittlers unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes erfasst und nur zum Zwecke der Erfüllung des Vermittlungsauftrages an mögliche Arbeitgeber weitergegeben. Mit Unterschrift bestätigt der/die Auftraggeber/in, dass sein Einverständnis für die Weitergabe seiner Bewerbungsunterlagen vorliegt. Der/die Auftraggeber/in stimmt der Archivierung und ggf. Vernichtung der übergebenen Unterlagen nach Vertragsbeendigung zu, sollte kein frankierter Rückumschlag vorliegen. Eine Abholung der Unterlagen ist nach vorheriger Absprache möglich, die Aufbewahrzeit beträgt maximal 1 Monat.

Zugleich erkläre ich meine Zustimmung zur Erteilung von Auskünften durch den jeweiligen Arbeitgeber / Träger der Sozial- bzw. Lohnersatzleistungen über meine jeweiliges Arbeitsverhältnis, sowie die Art, Dauer und Höhe der erhaltenen Zahlungen.

4. Für die Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses erhält der Vermittler eine Vergütung.

4.1 Sofern der Vermittler dem Arbeitsuchenden ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt, erhält er vom Arbeitsuchenden eine Vergütung, gemäß § 296 SGB III, in Höhe von 2000,- € inkl. geltender Umsatzsteuer.


4.2 Zahlung mit Vermittlungsgutschein. Sofern der Arbeitsuchende die Vergütung mit einem Vermittlungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit / Arbeitsgemeinschaft nach SGB II (Jobcenter/ARGE) / Kommunalen Beschäftigungsagentur (KoBa) begleichen möchte, ist diese in der Höhe des Betrages der auf dem Vermittlungsgutschein festgelegt ist inklusive geltender Umsatzsteuer zu begleichen. Diese Vergütung wird gestundet! Die Stundung gilt so lange, bis vom Aussteller des Vermittlungsgutscheins der Bescheid zur Auszahlung, oder dessen Verweigerung zur Auszahlung des Vermittlungsgutscheins beim Arbeitsvermittler vorliegt. Wird die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins aus irgendeinem Grunde vom Aussteller BA/JC verweigert, tritt automatisch Ziff. 4.1 in Kraft. Der Vertragspartner verpflichtet sich bei dem Auszahlungsprozess des Vermittlungsgutscheins in geeigneter Weise aktiv mitzuwirken. Das bedeutet, dass bei Verweigerung der Auszahlung durch den AVGS-Aussteller, der Vertragspartner das Klageverfahren gegen den Aussteller eröffnet. In diesem Fall bleibt die Stundung, bis zum Entscheid des Klageverfahrens, aufrecht.

4.3 Der Arbeitsuchende verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass der Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit nicht verliert. Dies gilt insbesondere bei räumlicher und zeitlicher Beschränkung, sowie für Abschluss, Datum, des Arbeitsvertrages und dessen Arbeitsbeginn, welcher innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins liegen muss. Das Regelwerk zur Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins ist auf diesem vom Aussteller mit beigefügtem Informationsblatt ersichtlich.


4.4 Der Anspruch auf Vergütung gemäß Ziff. 4.2 wird mit Abschluss des Vertrages über ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitsuchenden und dem Arbeitgeber (Arbeitsvertrag) fällig.


5. Eine Kündigung des Vertrages ist für beide Vertragspartner jederzeit in schriftlicher Form mit Frist von 14 Tagen möglich, wird aber bei Abschluss eines aus der Vermittlung resultierenden Arbeitsvertrages außer Kraft gesetzt. Nimmt der/die Auftraggeber/in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf, ohne dass diese von dem Arbeitsvermittler vermittelt wurde, ist der/die Auftraggeber/in verpflichtet, dem Vermittler dies schnellstmöglich schriftlich oder mündlich, unter Benennung des Arbeitgebers, mitzuteilen.

6. Die Verhandlungen zum Inhalt, Dauer und sonstigen Bedingungen, sowie die Entscheidung über den Abschluss eines Arbeitsvertrages liegen ausschließlich beim Auftraggeber. Der Vermittler haftet nicht für Unstimmigkeiten zwischen Arbeitsuchenden und Arbeitgeber.

7. Änderungen und Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte ein Teil dieses Vertrages unwirksam sein, gelten dessen unbeschadet die anderen Teile dieses Vertrages.

Eine Ausfertigung des Vertrages wurde beiden Vertragspartnern ausgehändigt.



Sie sind im Moment nicht im Besitz eines AVGS, möchten aber dennoch in Arbeit vermittelt werden. Kein Problem, die Schweizer Consulting freut sich auf Sie als Vertragspartner, so oder so und lässt Sie nicht im "Regen stehen"
 
                                        Versprochen!
 
Sie unterzeichnen einfach die Zusatzvereinbarung und wir legen los.

Zusatzvereinbarung zum Vermittlungsvertrag

Zwischen Frau/Herr

und der

Schweizer Consulting, Halberstädter Straße 52 in 39112 Magdeburg

wird Folgendes vereinbart:

Der am xx.xx.xxxx abgeschlossene Vermittlungsvertrag wird wie folgt geändert:

zu Punkt 4


Die Vergütungshöhe in Punkt 4 im Vermittlungsvertrag ist aufgehoben. Die Vermittlung in Arbeit ist für den Vertragspartner kostenlos.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, in geeigneter Weise, nach Absprache, dahingehend mitzuwirken, dass ein AVGS von den Agenturen (AfA, JC, KoBa) ausgestellt werden kann.
Nach Vorlage des AVGS gilt diese Zusatzvereinbarung als nichtig.